Die Satzung der IHK-Reform
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: IHK-Reform e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist, demokratische Prinzipien und Strukturen sowie die Transparenz der Entscheidungsfindung und des Verwaltungshandelns und deren Einhaltung zur Maxime der IHK Karlsruhe zu machen und hierfür Public-Relations-Kampagnen, insbesondere Workshops, Podiums Diskussionen, Vortragsreihen und Begegnungsveranstaltungen mit Aktiven der Wirtschaft und Politkern zu organisieren sowie Informationsschriften herauszugeben.
2. Der Verein ist überparteilich und enthält sich der Verfolgung politischer oder konfessioneller Ziele.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
3. Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden, er erstrebt keinen Gewinn. Er darf insoweit Vermögen erwerben, als er zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Rechtseinheit werden, die in einem Handelsregister im Zuständigkeitsbereich der IHK Karlsruhe als Kaufmann oder Handelsgesellschaft oder organschaftlicher Vertreter oder Prokurist eingetragen oder deren Generalbevollmächtigter ist und die Ziele des Vereins unterstützt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Austritt
1. Anträge auf Aufnahme sind mündlich oder schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
3. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung hat der Geschäftsstelle zuzugehen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Keinem Mitglied werden irgendwelche Sonderrechte eingeräumt.
2. Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten, insbesondere der Beitragspflicht voraus.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Satzung einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Entscheidungen durchzuführen.
2. Von allen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgesetzt. Er hat dabei das von der Mitgliederversammlung gebilligte Jahresbudget zugrunde zu legen.
3. Die Fälligkeit der Beiträge, das Einzugsverfahren sowie alle sonstigen für die Beitragserhebung notwendigen Vorschriften regelt die vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.
4. Für das Jahr, in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 8 Ausschluß
1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen Buchstabe oder Geist der Satzung oder sich aus ihr ergebende Verpflichtungen verstoßen oder seine Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat.
3. Zur Ausschließung ist der Vorstand befugt, der einen entsprechenden Beschluss mit der Mehrheit seiner Stimmen fasst. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.
4. Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats, nachdem ihm der Vorstandsbeschluss über die Ausschließung schriftlich mitgeteilt worden ist, schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht das Stimmrecht des betroffenen Mitglieds.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
1. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die Bezeichnung "Präsident" bzw. "Vizepräsident". Der Vorstand wird erstmalig bei Gründung des Vereins gewählt. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von jeweils drei Jahren gewählt.
3. Der 1. Vorsitzende (Präsident) sorgt für die satzungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er weist den Geschäftsführer an und überwacht ihn, er läßt die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen einberufen und führt in den Versammlungen den Vorsitz.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende (Präsident) oder der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 5. Der Vorstand hat die Interessen des Vereins in für ein Ehrenamt zumutbarem Umfang nach besten Kräften zu vertreten, die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und ihre Beschlüsse durchzuführen. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht, die Jahresabrechnung (Jahresabschluss) für das vergangene Geschäftsjahr und den Voranschlag (Jahresbudget) für das laufende Geschäftsjahr vor.
§ 11 Kuratorium
1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit jederzeit beschließen, zur Unterstützung des Vereins ein Kuratorium einzurichten und herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit deren Einverständnis zu Mitgliedern des Kuratoriums ernennen.
2. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Sachverstand und das Ansehen seiner Mitglieder zur sicheren Verwirklichung der ideellen Ziele des Vereins zu nutzen.
3. Das Kuratorium hat nur beratende Funktion. Seine Mitglieder werden auf Lebenszeit vom Vorstand ernannt. Sie sind Ehrenmitglieder des Vereins.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung vom Vorstand zu erledigen sind. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im besonderen: 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. die Feststellung der Jahresabrechnung und die Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
3. die Entlastung des Vorstandes. 2. Mitgliederversammlungen finden statt: 1. regelmäßig einmal im Geschäftsjahr (ordentliche Mitgliederversammlung); 2. sonst jeweils auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder (außerordentliche Mitgliederversammlung). Ein besonderer Beschluss ist entbehrlich, wenn die Mitgliederversammlung auf einer vorangegangenen Mitgliederversammlung beschlossen worden ist, auch wenn diese Beschlussfassung nicht als besonderer Tagesordnungspunkt angekündigt war.
§ 13 Einberufung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung
1. Die Einladungen erfolgen schriftlich im Auftrag des 1. Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung. Sie sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage zur Post zu geben. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Versammlung beraten, jedoch nicht Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon macht der Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Sollte kein Mitglied des Vorstandes anwesend sein, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gleiche gilt für Wahlen.
4. Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist die Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereines ist die Beteiligung von mindestens 2/5 aller Mitglieder und die Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Versammlung. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn der Vertreter dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht übergibt. Kein Mitglied kann mehr als fünf Mitglieder vertreten.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich per Akklamation, soweit nicht mindestens zehn Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das spätestens mit der Einladung zur nächstfolgenden Mitgliedersammlung allen Mitgliedern in Kopie zu übersenden ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
8. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden. Sie sind wirksam, wenn sich an der Abstimmung oder Beschlussfassung mindestens 3/4 aller Mitglieder beteiligen.
§ 14 Geschäftsstelle des Vereins
1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle zur Erledigung der laufenden Geschäfte.
2. Soweit erforderlich und angemessen kann der Vorstand zur Leitung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer bestellen.
3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich. Er hat an allen Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Fachausschüsse und an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht.
4. Der Geschäftsführer erledigt alle laufenden Geschäfte und die ihm vom Vorstand zur Erledigung gesondert zugewiesenen Aufgaben. Er ist der Leiter der Verwaltung des Vereins und insoweit ihr besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Er vertritt im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben den Verein gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Verein trägt die Aufwendungen und die angemessenen Vergütungen, die beim Betrieb des Geschäftsstelle anfallen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der von dem Verein zu übernehmenden Kosten und/oder deren Erforderlichkeit entscheidet der Vorstand abschließend.
§ 15 Verkehrssprache
Verkehrssprache für die schriftlichen Mitteilungen des Vereins ist die deutsche Sprache. Bedient sie sich daneben einer anderen Sprache, ist für Protokolle in den Angelegenheiten des Vereins stets der deutsche Text maßgebend.
§ 16 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Jahresabrechnung bestellt die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand zur Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
§ 17 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine besondere, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen, auf die Demokratisierung und Transparenz von Einrichtungen, denen Zwangsmitglieder angehören, abzielende Initiativen oder Institutionen zu verwenden hat.